Ausführung:
1. Die Firma Holzbau Joschak verpflichtet sich, alle Arbeiten fachgerecht und technisch einwandfrei, den einschlägigen Ö- Normen entsprechend, durchzuführen.
2. Zusätzliche Arbeiten bzw. Aufträge, die von Seiten des Bauherrn während der Bauausführung erteilt werden und über den ursprünglichen Arbeitsumfang hinausgehen, werden in Rechnung gestellt bzw. vom jeweiligen Subunternehmer direkt verrechnet.
3. Regieleistungen werden laufend, spätestens jedoch monatlich abgerechnet. Solche Zusatzaufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Bauherrn. Eventuelle anfallende Regieleistungen werden zu den angegebenen Verrechnungssätzen auf der Grundlage der Aufzeichnungen im Bautagebuch bzw. in den Arbeitsberichten zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Der Preis versteht sich als FESTPREIS unter der Voraussetzung, dass eine Bankgarantie eines österreichischen Geldinstitutes in der Höhe des Gesamtkaufpreises bis zum voraussichtlichem Bauende vorgelegt wird.
5. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, ab Betrieb ohne Verpackung, ohne Versicherung und Versandkosten; bei Konsumenten weisen wir darauf hin das alle Positionspreise Netto ausgewiesen sind; die tatsächlichen Kosten für den Endkunden (Konsumenten) setzen sich aus dem Nettopreis zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammen.
6. Die genannten oder vereinbarten Preise des Auftragnehmers entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Brache oder anderer, für die Kalkulation relevanten Kostenstellen wie jene für Materialien, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung verändern, ist der Auftragnehmer berechtigt bzw. verpflichtet, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Bei Konsumenten gilt dieses Preisanpassungsrecht erst nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss, es sei denn, dieses Recht wurde ausdrücklich ausgehandelt. Für die Preisermittlung wird nachfolgende Festlegung fixiert:
"Die Firma hat bei allen Bauteilen freie Produktwahl wobei jedoch bei Änderungen zum Hauptangebot die ausbedungene Qualität eingehalten wird“.
7. Von der Behörde eventuelle Änderungen und Auflagen berühren die Wirksamkeit des Auftrages nicht und der Auftraggeber verpflichtet sich, diese von der Baubehörde aufgetragenen Änderungen und Auflagen zu akzeptieren und die dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.
8. Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung sind wir auch wenn es sich um kein Werk nach UrheberrechtsG. zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr handelt sind wir in der Höhe von 25 Prozent der Planungs- bzw. Herstellungskosten berechtigt.
9. Die Bauleitung betrifft nur die im Auftrag der Firma Holzbau Joschak stehenden Professionisten. Für eine, vom Bauherrn, gewünschte, Gesamtbauleitung wird ein separates Honorar vereinbart. (Basis ist die Honorarordnung für Baumeister)
10. Bei Altbausanierungen/ Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen für eventuell versteckte Bauschäden im Angebot bzw. Auftrag nicht enthalten und müssen separat behandelt werden.
11. Bei verputzten Fassaden können unter Umständen bei Elementstößen Rissbildungen entstehen. Lt. Ö-Norm soll bei geputzten Fassaden der Hellbezugswert von 30% nicht unterschritten werden, sollte auf Grund dunkler Farben Schäden an der Fassade entstehen kann keine Haftung übernommen werden.
12. Bei allen Gebäuden aber im speziellen bei Gebäuden mit geringen oder ohne Vordächer, bei welcher die Fassade der Bewitterung ausgesetzt ist, kann es zu Algen od. Pilzbildung, bzw. zu Verfärbung kommen. Algen- und Pilzwuchs lassen sich nicht verhindern. Fassadenbeschichtungen verursachen und/ oder fördern keinesfalls Algen od. Pilzwuchs. Die Ursachen dafür liegen in der Umgebung des Bauobjektes. Basis für den Befall sind Feuchtigkeit und genügend Licht; weiters sind besonders gefährdete Bereiche die Nord und Wetterseiten, Sockelbereiche und Schattenlagen eines Hauses. (Dies ist kein Gewährleistungsgrund bzw. auch kein Mangel- siehe auch die Richtlinien lt. Merkblatt der "Österreichischen Arbeitsgemeinschaft Putz")
13. Im ersten Jahr nach Erstellung eines Holzhauses/Zubaues kommt es durch die erste Heizperiode sowie durch das einpendeln des Hauseigenen Kleinklimas zu kleinen und kleinsten Temperaturspannungen bzw. Setzungen. Dies kann im Bereich von Boden-, Wand- und Dachanschlüssen zu kleinen Rissbildungen führen - diese Risse werden von der Firma Holzbau Joschak nach der ersten Heizperiode nur dann überarbeitet wenn eine gesamte Malerposition (Spachteln und Malen) im Angebot angeführt ist. (das ist kein Gewährleistungsgrund bzw. auch kein Mangel)
14. Das Baugrundstück ist vom Bauherrn rechtzeitig vermessen zu lassen -Höhenfixpunkte am Grundstück bzw. an angrenzenden Grundstücken sind im Lageplan bzw. Höhenschichtenplan einzutragen (Geometer). Der Vermessungsplan ist dem Auftragsnehmer rechtzeitig zu übergeben. (wenn möglich, schon vor Anbotserstellung)
15. Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu Machen. Zusatzleistungen sind ausschließlich mit der Geschäftsleitung abzuklären.
Termine:
Baubeginn und Ausführungsbeginn sind abhängig von den behördlichen Genehmigungen. Wird ein Termin fixiert - wird von der Firma Holzbau Joschak angenommen, dass die Genehmigung seitens des Bauherrn von der Behörde vorliegt und diese ihre Gültigkeit hat. Es können dadurch keine wie auch immer gearteten Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer gestellt werden.
Zahlungsplan:
- 30% bei Vertragsabschluss
- 30% bei Fertigungsbeginn
- 35% bei Unterdachfertigstellung
- 5% bei Gesamtfertigstellung
Zahlbar bei Erhalt der Rechnung Brutto; bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% über dem 3 Monats Euribor p. a. in Rechnung gestellt.
Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Teile sowie die angelieferte Ware bleiben bis zur vollständigen Bezahlung gemäß Zahlungsplan im Eigentum der Auftragnehmer. Wird von einem Dritten auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile oder gelieferte Ware gegriffen, hat der Auftraggeber die Vorbehaltseigentümer unverzüglich zu verständigen.
Bauübernahme:
Die Bauübernahme findet noch während der Bauzeit statt, während unsere Monteure sich noch auf der Baustelle befinden. Somit können eventuelle Mängel sofort behoben werden. Werden Objekte noch während der Bautätigkeiten bezogen so gilt das Bauwerk mit bezug als Abgenommen und die Gewährleitung setzt mit dem Tag des Bezuges ein.
Bei Baustellen die in Mehreren Bauabschnitten (gerichtet nach Angebot) werden alle Teilbauabschnitte separat abgenommen. Für spätere event. auftretende Schäden am Objekt kann und wird die Firma Holzbau Joschak nicht zur Verantwortung herangezogen obwohl die Firma am Objekt für andere Bauabschnitte noch beschäftigt ist.
Gewährleistung:
Bei Verbrauchergeschäften gelten die Gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei allen übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen.
1. Die Ware bzw. das Werk ist nach Ablieferung bzw. Übergabe unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens aber innerhalb 14 Tage nach Ablieferung bzw. Übergabe unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben.
2. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tage nach ihrer Entdeckung unter Anführung von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.
3. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich erhoben, so gilt die Ware bzw. das Werk als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängel, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Ebenso erlöschen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche, wenn die vom Mangel betroffenen Teile vom Kunden bzw. einem Dritten verändert wurden.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate für bewegliche Sachen und 18 Monate für unbewegliche Sachen.
5. Das Vorliegen eines Mangels zum Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der Sache. Regressansprüche nach § 933b ABGB werden ausgeschlossen.
6. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Bei Verbrauchergeschäften gilt es nicht für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurden.
7. Bei allen anderen Verbrauchergeschäften wird die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB ausgeschlossen uns verjähren Ersatzansprüche in sechs Monaten ab Kenntnis von Schäden und Schädiger. ,jedenfalls in 10 Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.()
8. Der Auftragnehmer ist von der Verpflichtung zur Gewährleistung einer Preisminderung befreit, wenn er in angemessener Frist in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachträgt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind nicht ausgeschlossen.
Besonderheiten der Baustelle:
Der Kunde sollte spätestens mit Beginn der Hausmontage ohne Aufforderung eine Rohbauversicherung abschließen.
1. Der Wasser und Stromanschluss auf der Baustelle muss vorhanden sein.
2. Ausreichende Arbeits- und Lagerplätze müssen auf der Bauparzelle vorhanden sein.
3. Weiters wird von der Firma Holzbau Joschak angenommen das die Baustelle jederzeit mit schwerem Baugerät erreichbar ist (keine Zufahrtsbeschränkungen in der Folge von Frost oder ähnlichem>> Der AG hat den AN über solche Beschränkungen vor Vertragsunterzeichnung schriftlich zu Informieren.) sollten im Zuge der Baustelle doch solche Beschränkungen einzuhalten sein verlängert sich der Fertigstellungstermin um diesen Zeitraum. Die Kosten für die, aus diesem Teil resultierenden, Erschwernisse (Wetter, erhöht Lagerhaltung usw.) können, nach Ermessen der Firma Holzbau Joschak, dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
4. Mindestbodenpressung 2kg/cm². Diese Voraussetzung (1-4) müssen gegeben sein!
5. Der Auftraggeber ist damit einverstanden das die Firma Holzbau Joschak an gut sichtbarer Stelle eine Firmenplakette mit den Abmassen von 12x 12 cm am oder im Haus anbringen darf.
6. Die Herstellung von Fotomaterial und dessen Veröffentlichung für eigene Werbezwecke sowie als Nennung als Referenzbau ist dem Auftragnehmer uneingeschränkt möglich.
Angebotsgültigkeit:
1 Monat (Basis ist das Datum des Anbotes bzw. die vom Bauherrn unterschriebene Auftragsbestätigung)
Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den Hauptsitz unseres Unternehmens (Villach) vereinbart. Bei Verbrauchergeschäften gilt dies auch für Klagen unseres Unternehmens gegen den Verbraucher nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hat: für Klagen des Verbrauchers gegen unser Unternehmen gelten neben den im erstem Satz festgelegten Gerichtsstand auch alle darüber hinausgehenden gesetzlichen Gerichtsstände.
Salvatorische Klausel:
Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der Vorliegenden Vertragsbestimmungen der Firma Holzbau Joschak behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Schlussbestimmungen:
1. Es ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
2. Die Geltungen der Ö- Norm B2110 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen- Werkvertragsnorm) Ausgabe: 2002-03-01 sowie der Ö-Norm B 2205 werden ausdrücklich vereinbart